Nach Unfall im Pflegeheim: Richterin will omnipräsente Pflegefachkräfte
Das Urteil sorgt für Entsetzen.

drkWie die Ärzte Zeitung berichtet (Autor: Thomas Trappe), verurteilte das Görlitzer Landgericht ein Pflegeheim zu einer Geldstrafe, weil eine Bewohnerin der Obhut einer ungelernten Kraft überlassen wurde.
Der Beschluss der sächsischen Richterin legt nahe, ungelernte Kräfte vom direkten Kontakt mit Heimbewohnern auszuschließen.

Eine FSJlerin (Freiwilliges Soziales Jahr) war an dem Unfall beteiligt, der dem Urteil vorausging. Wie schon viele Tage zuvor hatte die Helferin im Oktober 2010 eine damals 84 Jahre alte Bewohnerin zum Mittagstisch geführt. Dort sollte sich die Frau kurz eigenhändig abstützen, während die FSJlerin einen Stuhl heranzog.
Die Bewohnerin stürzte und zog sich eine Femurfraktur zu. Es war ein logomotorischer Sturz, also einer, der seine Ursache hat in der verminderten Kraft der Bewohnerin hat, ihrem schwankenden Gangbild und intermittierendem Schwindel.

Die Kasse der Bewohnerin, die AOK Plus, sah die Schuld für den Sturz beim Pflegeheim, das seiner Betreuungspflicht nicht nachgekommen sei. Und verklagte das Pflegeheim auf Erstattung der OP- und Behandlungskosten in Höhe von knapp 7000 Euro.
Das Heim hätte eine Pflichtverletzung begangen, „da die Versicherte nicht hätte allein am Tisch stehen gelassen werden dürfen“, wird im Urteil zitiert.
Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers. Es läge ein „schuldhafter Pflegefehler“ vor, „im Bereich des vollbeherrschbaren Risikos“. Das Heim müsse zahlen.
Es sei ein „Organisations- und Überwachungsfehler“ zu konstatieren, da die „ungelernte Hilfskraft“ nicht die „zur Sturzvermeidung objektiv gebotenen Maßnahmen anwenden konnte“.
Es handle sich um „einen Standardvorgang, der für eine Pflegekraft mit entsprechender Ausbildung überblickbar und mit der entsprechenden fachlichen Kompetenz auch vermeidbar gewesen wäre“, heißt es im Urteil.
Das DRK Zittau hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Eine Entscheidung dazu
steht noch aus.
Landgericht Görlitz, Az.: 1 O 453/13

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